Mithin scheint bereits ein subjektiver übereinstimmender Parteiwille auf eine auf die Dauer der Geschäftsbeziehung beschränkte Wirkung vorzuliegen. Zu diesem Ergebnis würde man nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 4.2.1.2), auch mittels objektiver Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip gelangen müssen.