2.5. Die Klägerin bringt vor, dass weder sie noch die Bank C. davon ausgingen, dass die Bank C. an Forderungen, die nach Beendigung der Kreditbeziehung entstanden sind, berechtigt gewesen wäre. Für die Bank C. ergibt sich dies aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2021 (vgl. Berufung S. 12; KB 20). Mithin scheint bereits ein subjektiver übereinstimmender Parteiwille auf eine auf die Dauer der Geschäftsbeziehung beschränkte Wirkung vorzuliegen.