nach der Abtretung künftiger Forderungen vereinbart wird, aber vor Entstehung der entsprechenden Forderungen – und damit vor dem Übergang ins Vermögens des Zessionars. Auch in diesem Fall nimmt die Lehre und Rechtsprechung an, dass das Abtretungsverbot für die nach dessen Begründung entstehenden Forderungen Wirkung entfaltet, mithin diese nicht mehr von der zuvor vereinbarten Zession erfasst sind (vgl. BGE 112 II 241 E. 2.a; OGer ZH, ZR 1980 Nr. 143 S. 314 f. E. 6; KOLLER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. Bern 2017, § 84 Rn 84.210 f.).