Dient eine generelle Forderungsabtretung der Sicherstellung eines bestimmten Kredites, so verliert sie ihre Berechtigung in dem Zeitpunkt, in dem das entsprechende Kreditverhältnis beendigt ist. Eine Globalzession, die unabhängig von etwaigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zedenten und der Bank unbefristet bestehen soll, wäre dagegen als unzulässig zu erachten. Sie wird daher vielmehr mit Beendigung der Kreditbeziehung beendet (ZOBL, in: Berner Kommentar, Systematischer Teil und Art. 884-887 ZGB, 2010, N. 1682 ff.; vgl. auch REETZ, Die Sicherungszession von Forderungen, unter besonderer Berücksichtigung vollstreckungsrechtlicher Probleme, Zürich 2006, S. 251;