Rechtsgeschäft abtritt. Dabei ist die Abtretung gültig, wenn die abgetretenen Forderungen zumindest bestimmbar sind, wobei massgebender Zeitpunkt für die Bestimmbarkeit der (zukünftige) Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderungen und nicht derjenige der Abtretungserklärung ist (angefochtener Entscheid E. 5.1.1, m.w.H.). Nicht vorbehaltslos zugestimmt werden kann der Vorinstanz darin, dass der Umstand, dass die Bank C. den Rahmenkreditvertrag mit der Klägerin, zu dessen Sicherung die Globalzession gedient hat, am 22. Oktober 2010 beendet hat, unerheblich sei.