2.4. In der Tat ist die vorab interessierende Frage nicht, ob die strittige Forderung, welche nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der Kontokorrentbeziehung der Parteien im Dezember 2019 entstanden ist – mithin Jahre nach der behaupteten Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Bank C. –, tatsächlich zurückzediert wurde. Vielmehr ist bereits zu fragen, ob die strittige Forderung im Rahmen der Globalzession überhaupt gültig abgetreten wurde.