Die Beklagte bringt vor, der Einwand der Persönlichkeitsverletzung sei neu und deshalb nicht zu hören (Berufungsantwort Rz. 17). Indes rügt die Klägerin damit nicht eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich hinsichtlich Umfang und Wirkungen der Globalzession, weshalb darauf im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich einzugehen ist, auch wenn sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht explizit auf Art. 27 ff. ZGB berufen haben sollte.