35, m.H. auf Lehre und Rechtsprechung). Folgte man der Auffassung der Vorinstanz, würde die Globalzession vorliegend trotz Beendigung und Abwicklung des Kreditverhältnisses nichtsdestotrotz aufgrund der angeblich unbewiesenen Rückzession durch die Bank C. weiterhin zeitlich unbeschränkt Bestand haben. Dies, ohne dass sich der Zedent und die Bank überhaupt darüber bewusst gewesen seien oder es beabsichtigt hätten. Ein solches Resultat sei im Lichte der vorstehenden unveräusserlichen Rechte der Klägerin unhaltbar (Berufung Rz. 36).