Das Persönlichkeitsrecht sei dann nicht verletzt, wenn die Globalzession in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Beschränkungen unterliege. Eine in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht unbeschränkte Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen stelle demgegenüber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Entsprechend werde eine Globalzession, die unabhängig von etwaigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zedenten und der Bank unbefristet bestehen soll, als unzulässig erachtet (Berufung Rz. 35, m.H. auf Lehre und Rechtsprechung).