2.3. Die Klägerin rügt mit Berufung einerseits eine unrichtige Feststellung von Tatsachen und willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich des gemäss Vorinstanz gescheiterten Beweises der Rückzession, sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Art. 27 ff. ZGB, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR). Bezüglich letzterem führt die Klägerin aus, dass eine Globalzession dann unzulässig sei, wenn sie eine zu starke Beeinträchtigung des Rechts der Persönlichkeit sowie der wirtschaftlichen Freiheit des Zedenten zur Folge habe. Das Persönlichkeitsrecht sei dann nicht verletzt, wenn die Globalzession in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Beschränkungen unterliege.