tet. Die strittige Forderung sei demgegenüber mit der im Rahmen des Vergleichs zwischen der Beklagten und der Bank C. vom 28. Januar 2020 abgegebenen Saldoerklärung bereits untergegangen, weshalb die Bank C. am 10. Dezember 2021 die Forderung gar nicht mehr auf die Klägerin habe rückübertragen können (angefochtener Entscheid E. 5.3; ausführlich zur Saldoerklärung angefochtener Entscheid E. 5.2). -5-