2.2. Die Vorinstanz, die das Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2022 vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt hat, begründete ihren abweisenden Entscheid vom 8. August 2022 zusammengefasst wie folgt: Die Globalzession der Klägerin an die Bank C. vom 30. Dezember 2005 sei gültig erfolgt. Sie erfasse daher grundsätzlich auch die vorliegend strittige Forderung aus den beiden Clearingverträgen. Die Forderung von Fr. 65'596.07 sei mit der Saldoziehung per 31. Dezember 2019 entstanden und fällig geworden. In jenem Zeitpunkt sei sie auf die Bank C. übergegangen.