Darin zedierte die Klägerin «zur Sicherstellung des Kredits sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an ihre Debitoren der Bank C. zu Vollrecht (Sicherungszession zahlungshalber)» und verpflichte sich, «den Schuldner auf Verlangen der Bank von dieser Abtretung Kenntnis zu geben» (KAB 2). Die Beklagte hat überdies am 28. Januar 2020 mit der Bank C. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht S. einen Vergleich geschlossen, der eine Saldoerklärung enthielt (KAB 5).