Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, die eingeklagte Forderung von Fr. 65'596.07 sei mit der Saldoziehung per 31. Dezember 2019 entstanden und fällig geworden (Novation; Art. 117 OR). Weiter hat die Klägerin mit der Bank C. am 30. Dezember 2005 einen Kreditvertrag abgeschlossen und diesen mit Globalzession vom gleichen Tag sichergestellt. Darin zedierte die Klägerin «zur Sicherstellung des Kredits sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an ihre Debitoren der Bank C. zu Vollrecht (Sicherungszession zahlungshalber)» und verpflichte sich, «den Schuldner auf Verlangen der Bank von dieser Abtretung Kenntnis zu geben» (KAB 2).