2. 2.1. Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz die Bezahlung von Fr. 65'596.07, nebst Verzugszins aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien («Clearing Verträge» vom 12. März/28. April 2008 und 24./28. April 2008 für die zwei Arztpraxen der Beklagten; KB 2 und 3). Gemäss den Clearingverträgen verpflichtete sich die Klägerin gegen Leistung eines Honorars zur Erbringung von […]-Dienstleistungen. Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, die eingeklagte Forderung von Fr. 65'596.07 sei mit der Saldoziehung per 31. Dezember 2019 entstanden und fällig geworden (Novation; Art.