Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO), sodass darauf einzutreten ist.