2. Es sei die Aktivlegitimation der Klägerin und Berufungsklägerin an der Forderung im Betrag von CHF 65'596.07, nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 1. April 2020, gemäss Klage vom 16. April 2021 zu bejahen und die Sache zur Fortsetzung des Prozesses und zur Beurteilung des klägerischen Rechtsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Beklagten. 3.2. Die Beklagte erstattete am 14. November 2022 ihre Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.