3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe der richterlich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'573.00 (inkl. Fr. 541.45 MWSt.) zu bezahlen. 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen den ihr am 15. August 2022 zugestellten Entscheid am 13. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. August 2022, Geschäfts-Nr. OZ.2021.5 sei vollumfänglich aufzuheben.