2.3. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. September 2021 wurde das Verfahren, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. 2.4. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 und Duplik vom 16. März 2022 nahmen die Parteien zur Frage der Aktivlegitimation Stellung. 2.5. Mit Urteil vom 8. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'780.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. -3-