2.2. Mit Klageantwort vom 30. August 2021 beantragte die Beklagte, die Klage vom 16. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Zudem stellte die Beklagte den Verfahrensantrag, das Verfahren sei auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. Sie machte geltend, die (bestrittenen) Forderungen seien mit Globalzession vom 30. Dezember 2005 von der Klägerin an die Bank C. abgetreten worden.