Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.44 (OZ.2021.5) Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erbringt Finanzdienstleistungen […]. Die Beklagte betrieb in Q. und in R. zwei Arztpraxen. Gegenstand der Klage ist eine (Kontokor- rent-) Forderung aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Clea- ring Verträge Nr. 6043 vom 12. März/28. April 2008 und Nr. 6047 vom 24./28. April 2008). 2. 2.1. Mit Klage vom 16. April 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 65'596.07 nebst Zins zu 6 % p.a. seit dem 1. April 2020 zu bezahlen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Be- klagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 30. August 2021 beantragte die Beklagte, die Klage vom 16. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Zudem stellte die Beklagte den Verfahrensantrag, das Verfahren sei auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. Sie machte gel- tend, die (bestrittenen) Forderungen seien mit Globalzession vom 30. De- zember 2005 von der Klägerin an die Bank C. abgetreten worden. 2.3. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Sep- tember 2021 wurde das Verfahren, nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs der Klägerin, auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. 2.4. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 und Duplik vom 16. März 2022 nahmen die Parteien zur Frage der Aktivlegitimation Stellung. 2.5. Mit Urteil vom 8. August 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'780.00 wird der Klägerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. -3- 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe der richter- lich festgesetzten Anwaltskosten von Fr. 7'573.00 (inkl. Fr. 541.45 MWSt.) zu bezahlen. 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen den ihr am 15. August 2022 zugestellten Ent- scheid am 13. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträ- gen: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. August 2022, Geschäfts-Nr. OZ.2021.5 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Aktivlegitimation der Klägerin und Berufungsklägerin an der Forderung im Betrag von CHF 65'596.07, nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 1. April 2020, gemäss Klage vom 16. April 2021 zu bejahen und die Sache zur Fortsetzung des Prozesses und zur Beurteilung des klägerischen Rechtsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7 % MWST) zu Lasten der Be- klagten. 3.2. Die Beklagte erstattete am 14. November 2022 ihre Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind mit Berufung anfecht- bar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufung erfolgte überdies frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO), sodass darauf einzutreten ist. 1.2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). -4- 2. 2.1. Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz die Bezahlung von Fr. 65'596.07, nebst Verzugszins aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien («Clearing Verträge» vom 12. März/28. April 2008 und 24./28. April 2008 für die zwei Arztpraxen der Beklagten; KB 2 und 3). Gemäss den Clearing- verträgen verpflichtete sich die Klägerin gegen Leistung eines Honorars zur Erbringung von […]-Dienstleistungen. Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, die eingeklagte Forderung von Fr. 65'596.07 sei mit der Saldoziehung per 31. Dezember 2019 entstanden und fällig geworden (Novation; Art. 117 OR). Weiter hat die Klägerin mit der Bank C. am 30. Dezember 2005 einen Kreditvertrag abgeschlossen und diesen mit Globalzession vom gleichen Tag sichergestellt. Darin zedierte die Klägerin «zur Sicherstellung des Kre- dits sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Ge- schäftsbetrieb an ihre Debitoren der Bank C. zu Vollrecht (Sicherungszes- sion zahlungshalber)» und verpflichte sich, «den Schuldner auf Verlangen der Bank von dieser Abtretung Kenntnis zu geben» (KAB 2). Die Beklagte hat überdies am 28. Januar 2020 mit der Bank C. anlässlich der Hauptver- handlung vor dem Kantonsgericht S. einen Vergleich geschlossen, der eine Saldoerklärung enthielt (KAB 5). 2.2. Die Vorinstanz, die das Verfahren mit Verfügung vom 7. April 2022 vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt hat, begründete ihren abwei- senden Entscheid vom 8. August 2022 zusammengefasst wie folgt: Die Globalzession der Klägerin an die Bank C. vom 30. Dezember 2005 sei gültig erfolgt. Sie erfasse daher grundsätzlich auch die vorliegend strittige Forderung aus den beiden Clearingverträgen. Die Forderung von Fr. 65'596.07 sei mit der Saldoziehung per 31. Dezember 2019 entstanden und fällig geworden. In jenem Zeitpunkt sei sie auf die Bank C. übergegan- gen. Daran ändere die Tatsache, dass die Bank C. den Rahmenkreditver- trag mit der Klägerin, zu dessen Sicherung die Globalzession gedient hat, am 22. Oktober 2010 beendet habe, nichts. Eine Kündigung des Kreditver- trags führe nicht automatisch zu einem Rückfall der Forderung. Eine gültige Zession lasse sich nur durch eine Rückzession rückgängig machen. Die Rückzession sei durch die Beklagte bestritten worden und der Beweis der Klägerin gescheitert, namentlich, weil die schriftliche Rückzession nicht habe vorgelegt werden können (angefochtener Entscheid E. 5.1.2). Die Klägerin habe eine weitere Rückzession per 10. Dezember 2021 behaup- tet. Die strittige Forderung sei demgegenüber mit der im Rahmen des Ver- gleichs zwischen der Beklagten und der Bank C. vom 28. Januar 2020 ab- gegebenen Saldoerklärung bereits untergegangen, weshalb die Bank C. am 10. Dezember 2021 die Forderung gar nicht mehr auf die Klägerin habe rückübertragen können (angefochtener Entscheid E. 5.3; ausführlich zur Saldoerklärung angefochtener Entscheid E. 5.2). -5- 2.3. Die Klägerin rügt mit Berufung einerseits eine unrichtige Feststellung von Tatsachen und willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich des gemäss Vor- instanz gescheiterten Beweises der Rückzession, sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin (Art. 27 ff. ZGB, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 OR). Bezüglich letzterem führt die Klägerin aus, dass eine Global- zession dann unzulässig sei, wenn sie eine zu starke Beeinträchtigung des Rechts der Persönlichkeit sowie der wirtschaftlichen Freiheit des Zedenten zur Folge habe. Das Persönlichkeitsrecht sei dann nicht verletzt, wenn die Globalzession in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Beschränkungen unter- liege. Eine in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht unbeschränkte Zes- sion aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen stelle demgegenüber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Entsprechend werde eine Globalzession, die unabhängig von etwaigen Geschäftsbeziehungen zwi- schen dem Zedenten und der Bank unbefristet bestehen soll, als unzuläs- sig erachtet (Berufung Rz. 35, m.H. auf Lehre und Rechtsprechung). Folgte man der Auffassung der Vorinstanz, würde die Globalzession vorliegend trotz Beendigung und Abwicklung des Kreditverhältnisses nichtsdestotrotz aufgrund der angeblich unbewiesenen Rückzession durch die Bank C. wei- terhin zeitlich unbeschränkt Bestand haben. Dies, ohne dass sich der Ze- dent und die Bank überhaupt darüber bewusst gewesen seien oder es be- absichtigt hätten. Ein solches Resultat sei im Lichte der vorstehenden un- veräusserlichen Rechte der Klägerin unhaltbar (Berufung Rz. 36). Die Beklagte bringt vor, der Einwand der Persönlichkeitsverletzung sei neu und deshalb nicht zu hören (Berufungsantwort Rz. 17). Indes rügt die Klä- gerin damit nicht eine fehlerhafte oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung, namentlich hin- sichtlich Umfang und Wirkungen der Globalzession, weshalb darauf im obergerichtlichen Verfahren grundsätzlich einzugehen ist, auch wenn sich die Klägerin vor Vorinstanz nicht explizit auf Art. 27 ff. ZGB berufen haben sollte. 2.4. In der Tat ist die vorab interessierende Frage nicht, ob die strittige Forde- rung, welche nach Auffassung der Vorinstanz im Rahmen der Kontokor- rentbeziehung der Parteien im Dezember 2019 entstanden ist – mithin Jahre nach der behaupteten Beendigung der Geschäftsbeziehung zwi- schen der Klägerin und der Bank C. –, tatsächlich zurückzediert wurde. Vielmehr ist bereits zu fragen, ob die strittige Forderung im Rahmen der Globalzession überhaupt gültig abgetreten wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass auch Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, zediert werden kön- nen. Ebenfalls zulässig ist die Globalzession, bei welcher eine Partei eine Vielzahl gegenwärtiger oder künftiger Forderungen durch ein einziges -6- Rechtsgeschäft abtritt. Dabei ist die Abtretung gültig, wenn die abgetrete- nen Forderungen zumindest bestimmbar sind, wobei massgebender Zeit- punkt für die Bestimmbarkeit der (zukünftige) Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderungen und nicht derjenige der Abtretungserklärung ist (angefochtener Entscheid E. 5.1.1, m.w.H.). Nicht vorbehaltslos zuge- stimmt werden kann der Vorinstanz darin, dass der Umstand, dass die Bank C. den Rahmenkreditvertrag mit der Klägerin, zu dessen Sicherung die Globalzession gedient hat, am 22. Oktober 2010 beendet hat, unerheb- lich sei. Eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung der Globalzession kommt in der Praxis selten vor. Häufiger ist eine konkludente Limitierung, z.B. für die Dauer der Geschäftsbeziehungen (GIRSBERGER/HUBER/MAISSEN/SPRE- CHER, Vertragsgestaltung und Vertragsdurchsetzung, 2. Aufl. Zürich 2017, Rz. 856). Mit anderen Worten impliziert die sachliche Beschränkung zu- gleich die zeitliche. Dient eine generelle Forderungsabtretung der Sicher- stellung eines bestimmten Kredites, so verliert sie ihre Berechtigung in dem Zeitpunkt, in dem das entsprechende Kreditverhältnis beendigt ist. Eine Globalzession, die unabhängig von etwaigen Geschäftsbeziehungen zwi- schen dem Zedenten und der Bank unbefristet bestehen soll, wäre dage- gen als unzulässig zu erachten. Sie wird daher vielmehr mit Beendigung der Kreditbeziehung beendet (ZOBL, in: Berner Kommentar, Systemati- scher Teil und Art. 884-887 ZGB, 2010, N. 1682 ff.; vgl. auch REETZ, Die Sicherungszession von Forderungen, unter besonderer Berücksichtigung vollstreckungsrechtlicher Probleme, Zürich 2006, S. 251; FÄSSLER, Der Factoringvertrag im Schweizer Recht, Diss. Zürich 2010, Rz. 349; W ALTER, Die Sicherungszession im schweizerischen Recht, in: Mobiliarsicherheiten, Berner Bankrechtstag, Bd. 5, 1998, S. 43 ff., S. 60; W EHRLI, Die vertragliche Abtretung von Forderungen, insbesondere Voraus- und Globalzession und deren Behandlung bei Konkurs des Zedenten, Diss. Bern 1993, S. 57; HÄN- SELER, Die Globalzession, Zürich 1991, S. 109; KLEYLING, Zession – unter besonderer Berücksichtigung der Globalzession – und Forderungsverpfän- dung als Mittel zur Sicherung von Krediten, Diss. Zürich 1980, S. 81). Die zeitlich zulässige Schranke steckt damit auch den zeitlichen Umfang der Abtretung ab: Dieser wird zweckmässigerweise nicht weiter zu ziehen sein, als es die Geschäftsbeziehung bedingt. Beschränkt man die Globalzession in diesem Sinne auf die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Zedenten aus einer bestimmten Tätigkeit für den Zeitraum, in dem er Be- ziehungen zur Bank unterhält, wird grundsätzlich auch ein Ungleichgewicht zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung ihres Kunden ver- mieden (DE GOTTRAU, Transfert de propriété et cession à fin de garantie: principes, et applications dans le domaine bancaire, in: Sûretés et garanties bancaires, Lausanne 1997, S. 221 ff., 240 ff.). Dies steht auch insofern mit dem Zessionsrecht in Einklang, als die Wirkungen der Zession künftiger Forderungen erst im Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen eintreten. Die Situation ist damit vergleichbar mit einem Abtretungsverbot, das zwar -7- nach der Abtretung künftiger Forderungen vereinbart wird, aber vor Entste- hung der entsprechenden Forderungen – und damit vor dem Übergang ins Vermögens des Zessionars. Auch in diesem Fall nimmt die Lehre und Rechtsprechung an, dass das Abtretungsverbot für die nach dessen Be- gründung entstehenden Forderungen Wirkung entfaltet, mithin diese nicht mehr von der zuvor vereinbarten Zession erfasst sind (vgl. BGE 112 II 241 E. 2.a; OGer ZH, ZR 1980 Nr. 143 S. 314 f. E. 6; KOLLER, OR AT, Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. Bern 2017, § 84 Rn 84.210 f.). Insofern geht es nicht um die Gültigkeit der Abtretung an sich, sondern um deren Umfang, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der in Literatur und Rechtsprechung strittigen Frage, ob die Zession abstrakter oder kau- saler Natur ist, grundsätzlich erübrigt. Diese dogmatische Auseinanderset- zung betrifft die Frage, ob eine Abtretung (als Verfügungsgeschäft) auch dann gültig ist, wenn das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (pac- tum de cedendo) mangelhaft ist. Die Diskussion wird vor allem vor dem Hintergrund des Schuldner- und Verkehrsschutzes geführt (vgl. für eine Übersicht zum Meinungsstand BÄRTSCHI, Verabsolutierte Abstraktheit oder relativierte Kausalität? – Zur Rechtsnatur der Forderungsabtretung, in: Ak- tuelle Herausforderungen des Gesellschafts- und Finanzmarktrechts, Fest- schrift für Hans Caspar von der Crone zum 60. Geburtstag, Zürich 2017, S. 807 ff.). Indes ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern in einer Konstellation wie der vorliegenden ein entsprechender Schutz notwendig wäre. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nach, so wird eine eigenmächtige Verwertung noch nicht entstandener Forderungen obsolet. Tut er dies nicht, so entfaltet die Globalzession weiterhin Wirkung. Auch der Schuldner bedarf vorliegend keines besonderen Schutzes (hierzu nachfolgend, E. 2.6). Wie erwähnt kann die Frage aber letztlich offengelassen werden. 2.5. Die Klägerin bringt vor, dass weder sie noch die Bank C. davon ausgingen, dass die Bank C. an Forderungen, die nach Beendigung der Kreditbezie- hung entstanden sind, berechtigt gewesen wäre. Für die Bank C. ergibt sich dies aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2021 (vgl. Berufung S. 12; KB 20). Mithin scheint bereits ein subjektiver übereinstimmender Parteiwille auf eine auf die Dauer der Geschäftsbeziehung beschränkte Wirkung vor- zuliegen. Zu diesem Ergebnis würde man nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund, dass nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unange- messene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2019 vom 27. August 2021 E. 4.2.1.2), auch mittels objektiver Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip gelangen müssen. Denn es ist kein legitimes Geschäftsinteresse daran ersichtlich, dass Forderungen, die erst nach Be- endigung bzw. Abwicklung einer Geschäftsbeziehung entstehen, die die Globalzession gerade absichern und damit ermöglichen soll, abgetreten werden (zur Frage des Praktikabilitätsinteresses etwa auch BGE 113 II 163 -8- E. 2c). Im Gegenteil wäre bei einem weitergehenden Umfang der Global- zession fraglich, ob diese überhaupt gültig wäre. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung lehnt denn auch die Möglichkeit der geltungserhalten- den Reduktion von Globalzessionen grundsätzlich ab, da andernfalls die verlangte Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr garantiert wäre (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allge- meiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. Zürich 2019, Rz. 1376; vgl. BGE 112 II 433 E. 3). Diese Frage muss hier allerdings nicht abschliessend erörtert werden. Festzuhalten ist, dass die Wirkung der Globalzession, falls sie denn gültig vereinbart wurde, was an sich nicht in Abrede gestellt wird, auf die Dauer der Kreditbeziehung der Klägerin und der Bank C. beschränkt war. Mithin waren jedenfalls Forderungen, die erst nach vollständiger Be- friedigung der Bank C. entstanden sind, nicht mehr von der Globalzession erfasst. Offenkundig wurde der Kreditvertrag bereits am 22. Oktober 2010 gekün- digt. Im Kündigungsschreibern der Bank C. wurde für die Rückzahlung eine Frist von einer Woche angesetzt (KB 19). Man habe sich gemäss dem Schreiben der Bank C. aber anlässlich einer Vereinbarung vom 15. Novem- ber 2010 auf bestimmte Erfüllungsmodalitäten geeinigt, wozu namentlich die Abtretung einer Forderung aus einem Kreditvertrag zwischen der Klä- gerin und der Beklagten vom 27. Mai 2010 in Höhe von Fr. 509'436.19 ge- hörte, und die Klägerin sei sämtlichen Pflichten bis spätestens am 20. De- zember 2012 nachgekommen (KB 20). Dass die diesbezüglichen Ausfüh- rungen im Schreiben der Bank C. tatsachenwidrig sein sollten, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kreditbeziehung der Klägerin zur Bank C. spätestens am 20. Dezember 2012 beendet war und danach entstandene Forderungen nicht mehr wirk- sam auf die Bank C. übergegangen sind. Ob die Verpflichtungen der Klä- gerin aus dem mittels Globalzession gesicherten Kreditvertrag mit der Bank C. tatsächlich sogar bereits früher untergegangen sind, kann offenbleiben. Soweit die hier strittige Forderung erst im Jahre 2019 entstanden ist, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint und was im Wesentlichen auch die Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage stellen, wurde sie jeden- falls nicht mehr von der Klägerin an die Bank C. abgetreten. 2.6. Die Beklagte bringt vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sämtliche von der Globalzession erfassten Forderungen Gegenstand des Prozesses mit der Bank C. vor dem Kantonsgericht S. bildeten (Berufungsantwort Rz. 24 und 33). Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die Beklagte sich auf die Schuldnerschutzbestimmung von Art. 167 OR berufen kann. Danach ist der Schuldner gültig befreit, wenn er, bevor ihm der Abtretende oder der Er- werber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nach- -9- gehenden Erwerber Zahlung leistet. In der Lehre wird die Auffassung ver- treten, dass diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch auf andere Konstellationen entsprechend angewandt werden kann, so etwa jene, dass dem Schuldner eine Abtretung angezeigt wird, die überhaupt nicht erfolgt oder unwirksam geblieben ist (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 11. Aufl. Zürich 2020, Rz. 3495; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligatio- nenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, Rz. 90.41). Vorausgesetzt wird natürlich auch in diesen Fällen, dass der Schuldner in gutem Glauben geleistet hat. Selbst wenn man die vergleichsweise erfolgte Leistung der Beklagten an die Bank C. als «Zahlung» i.S.v. Art. 167 OR auffasst, so kann vorliegend nicht von gutem Glauben seitens der Beklagten ausgegangen werden. Die Globalzession erfolgte bereits im Jahre 2005. Der Beklagten wurde mit No- tifikation vom 22. November 2010 durch die Bank C. lediglich angezeigt, dass die Klägerin der Bank C. die Forderung aus dem Kreditvertrag vom 27. Mai 2010 (zwischen der Klägerin und der Beklagten, vgl. vorstehende Erwägung) abgetreten hat und diese nur noch durch Überweisung auf das bezeichnete Konto geleistet werden könne, nicht aber durch Überweisung direkt an die Klägerin (KAB 3). Anderweitige Forderungen werden in der Notifikation nicht genannt. Insofern hätten hinsichtlich einer Forderung, die erst neun Jahre nach der Notifikation entstanden ist, zusätzliche Nachfor- schungen angestellt werden müssen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Dies geschah soweit vorgebracht nicht. Mit dem Vergleich vom 28. Januar 2020 konnte sich die Beklagte demnach von ihrer Pflicht gegenüber der Klägerin nicht befreien, sondern ist die Forderung, sofern sie tatsächlich bestehen sollte, grundsätzlich weiterhin der Klägerin geschuldet. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet. Da die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation be- schränkt hat, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO). Darin wird namentlich abzuklären sein, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine For- derung besteht. 4. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, ver- bunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Ent- scheid zu verteilen. Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'362.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 VKD) und ist mit dem - 10 - vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. August 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'362.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Über die Verteilung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 so- wie der zweitinstanzlichen Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Ent- scheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Sulser