4. Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'961.75 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)