2.2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, bewilligt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird ihm mit Blick auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt.