8.3. Auf Seiten der (Rechtsmittel-) Beklagten sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege offenkundig gegeben. Allerdings ist das Gesuch mit Bezug auf die Gerichtskosten (Entscheidgebühr), die vom Kläger zu tragen sind, gegenstandslos geworden (BGE 5A_849/2008 E. 2.2.1). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. Guido Hensch, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. - 18 -