8.2. Was den Kläger anbelangt, kann seine Berufung nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Auch seine Mittellosigkeit ist gegeben, nachdem seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen Fr. 1'546.85 beträgt (vgl. vorstehende E. 6.3.1 in fine) und er gemäss Eheschutzurteil der Beklagten seit Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'625.00 (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 13. September 2019 [Klagebeilage 4]) bezahlen muss und offenbar auch regelmässig bezahlt (vgl. insbesondere act.