unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs wegen entfallener Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'961.75 (= [Fr. 4'500.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. 8. 8.1. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) im Berufungsverfahren. Die Bewilligung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).