7. Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend wird dieser für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Die vom Kläger der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten zu bezahlende (vgl. BGE 5A_754/2013 E. 5; EMMEL, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 122 ZPO; zur unentgeltlichen Rechtspflege vgl. nachfolgende E. 8) Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 - 17 -