BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).