Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien erfüllt, oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]).