Im Lichte der jüngsten psychiatrischen Einschätzung (vom September 2022) besteht auch ohne Gutachten kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Beklagte auf absehbare Zeit ausser vielleicht in geschütztem Rahmen nicht im Erwerbsleben wird Fuss fassen können. Dies gilt umso mehr, als die im Juli 1992 geborene Beklagte 2016 als junge Erwachsene in die Schweiz gelangte und über keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung verfügt, an die angeknüpft werden könnte bzw. die angesichts ihrer psychiatrischen Symptomatik innert absehbarer Frist nachgeholt werden könnte.