Auch wenn der Kläger nach der Zustellung der Berufungsantwort seinen Antrag auf Verfahrensrückweisung als nach wie vor adäquat bezeichnet (vgl. seine Eingabe vom 28. November 2022), drängt sich eine solche jedenfalls mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beklagten und insbesondere zwecks der vom Kläger verlangten Einholung eines Gutachtens nicht auf. Denn dessen blosse Behauptung, dass die Beklagte lediglich vorgebe, krank zu sein (Berufung S. 2) bzw. es sich bei ihr um eine "begnadete Schauspielerin" handle (Berufung S. 4), genügt nicht, um auch nur Zweifel an der Richtigkeit der von den F. gestellten Diagnose (paranoide Schizo-