zumal die letzte diesbezügliche ärztliche Aussage aus Juli 2020 stammt (und im Übrigen keine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit enthält). Anderseits leidet die Beklagte offensichtlich an einer paranoiden Schizophrenie: Gemäss Bericht der F. (F.) vom 8. September 2021 befand sich die Beklagte zwar in einem stabilen Zustand, wenn auch auf "sehr niedrigem Niveau" mit kognitiver Verlangsamung, in dem sie auch durch die Aufgaben des täglichen Lebens oft überfordert wurde und ihre Körperpflege immer wieder litt (Beilage 1 zur beklagischen Eingabe vom 21. Oktober 2021 = Klageantwortbeilage 2).