der von der Beklagten mit der Eingabe vom 21. Oktober 2021 (act. 14 f.) und der Klageantwort verurkundeten medizinischen Unterlagen besteht indes kein Grund zur Annahme, die Beklagte täusche gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich vor (gemäss den Beilagen 1-4 zur Eingabe vom 21. Oktober 2021 und Beilagen 2-4 zur Klageantwort leidet die Beklagte an einer paranoiden Schizophrenie und einer posttraumatischen relevanten Ellbogeninstabilität rechts und Dysfunktion nach einer Fraktur im Februar 2018, die mehrere operative Eingriffe nach sich zog).