Die Beklagte begründete vor Vorinstanz ihre fehlende Eigenversorgungskapazität mit gesundheitlichen Einschränkungen (Eingabe vom 21. Oktober 2021 [act. 14 f.], Klageantwort [act. 67] je unter Verweis auf Beilagen [1-4 bzw. 2-4]). Der Kläger hat diesbezüglich eingewendet, "er höre zwar das Klagelied der Beklagten, allein fehle ihm der Glauben", weshalb ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit erstellt werden müsse (Replik, act. 99, so nun auch Berufung S. 2, wo geltend gemacht wird, die Beklagte gebe vor, krank und arbeitsunfähig zu sein, und der Gutachtensantrag erneut gestellt wird). Aufgrund der von der Beklagten mit der Eingabe vom 21. Oktober 2021 (act.