aus medizinischen, aber auch weiteren Gründen wie fehlende Ausbildung/Sprachkenntnisse und dgl.) als [negative] Anspruchsvoraussetzung, die vom Unterhaltsgläubiger (hier der Beklagten) zu beweisen ist (vgl. BGE 5A_1049/2019 E. 4.4; JUNGO, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote? FamPra 4/2020 S. 941).