Grundsätzlich ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass eine erwachsene Person ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann und muss (vgl. auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung [BGE 147 III 308], womit die frühere "45er-Regel" aufgehoben wurde, wonach bei lebensprägenden Ehen einem Ehegatten, der vor der Trennung ausschliesslich den Haushalt geführt und eventuell Kinder betreut hatte, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet worden war, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr zurückgelegt hatte). Insoweit erscheint die fehlende Eigenversorgungskapazität (insbesondere