6.3.1.4. Nach dem Gesagten ist von einer Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in der Höhe von (mindestens) Fr. 1'546.85 (= Fr. 5'020.00 ./. Fr. 3'473.15) auszugehen. 6.3.2. Streitig ist die Eigenversorgungskapazität der Beklagten, deren Bedarf, allerdings ohne Wohnkosten (weil sie derzeit in einer Asylunterkunft lebt), von der Vorinstanz auf Fr. 1'596.85 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; obligatorische Krankenversicherungsprämie Fr. 396.85) veranschlagt wurde. - 14 -