Damit hätte er die erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einkommensreduktion schon im erstinstanzlichen Verfahren thematisieren können und müssen und ist diese neue Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren (Art. 229 ZPO). Deshalb kann auch offenbleiben, ob die vom Kläger vorgenommene Pensenreduktion materiellrechtlich zu schützen wäre (vgl. immerhin BGE 114 IV 124 E. 3b/aa, wonach die Pflicht, für die geschiedene Frau [und Kinder] in angemessenem Masse aufzukommen, jedenfalls dann, wenn dieser [diesen] keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, der Betätigungsfreiheit des Unterhaltsschuldners vorgeht).