Der Kläger gibt aber in der Berufung (S. 4) gleich selber an, dass er sich "[n]och vor der ersten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Verhandlung […] um eine Weiterbildung bemüht" habe (vgl. auch die vom 3. November 2021 datierte Berufungsbeilage 3). Damit hätte er die erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einkommensreduktion schon im erstinstanzlichen Verfahren thematisieren können und müssen und ist diese neue Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren (Art. 229 ZPO).