Dies nützt dem Kläger allerdings nichts, weil massgebend ist, ob er den mit diesen Dokumenten verurkundeten Sachverhalt als solchen bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht schon vorher ins Verfahren hätte einbringen können (BGE 5A_321/2016 E.3.1). Der Kläger gibt aber in der Berufung (S. 4) gleich selber an, dass er sich "[n]och vor der ersten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Verhandlung […] um eine Weiterbildung bemüht" habe (vgl. auch die vom 3. November 2021 datierte Berufungsbeilage 3).