als es die Vorinstanz errechnet hat (Fr. 5'020.00). Anderseits verweist der Kläger darauf, dass er mit Wirkung ab Oktober 2022 nur noch Fr. 4'207.40 brutto erziele, nachdem er sein Erwerbspensum wegen einer Ausbildung auf 80 % reduziert habe (Berufung S. 4 und 6 unter Hinweis auf die als Berufungsbeilage 4 verurkundete "Änderung Einzelarbeitsvertrag" vom 8. September 2022). Zwar präsentieren sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang neu eingereichten Unterlagen (Berufungsbeilage 4 sowie die vom 2. September 2022 datierte Bestätigung der Berufsfachschule E. [bei Berufungssammelbeilage 3]) von ihren Datierungen her als echte Noven.