Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten in der Klageantwort (act. 69) zugestandenen Arbeitswegkosten von Fr. 600.00 zu hoch erscheinen, sodass ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers (im Umfang von Fr. 80.00) ausgeschlossen erscheint. Für den Fall, dass es nach Erlass des Eheschutzentscheids zu einer (erheblichen) Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit oder gar zu einem Eingriff in sein Existenzminimum gekommen sein sollte, hätte er Abänderungsklage (Art. 179 ZGB) erheben können. - 13 -