6.3.1.2. Der vorinstanzliche Entscheid wird in der Berufung (S. 7) hinsichtlich der Bedarfsseite einzig dahingehend kritisiert, dass nicht auch die monatliche Rate von Fr. 461.45 für den Kleinkredit (vgl. Klagebeilage 9d) berücksichtigt wurde, den aufzunehmen der Kläger angesichts "etwas sehr hoch angesetzten Zahlungsverpflichtung zugunsten der Beklagten hingerissen (gezwungen)" worden sei (so schon Klage, act. 5). Diese Begründung für die Kreditaufnahme ist nicht nachvollziehbar: