6.3.1. 6.3.1.1. Was die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt anbelangt, ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen aus einer 100 %igen Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 5'020.00 ausgegangen. Bei einem (betreibungsrechtlichen Not-) Bedarf von Fr. 3'473.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'250.00; Prämie obligatorische Krankenversicherung Fr. 383.15; zugestandene Parkplatzkosten Fr. 40.00; zugestandene Arbeitswegkosten: Fr. 600.00) ergab sich eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'546.85 (angefochtener Entscheid E. 4.4.2).