Darauf ist in nachfolgender E. 6.3.2 im Zusammenhang mit der Frage der beklagtischen Eigenversorgungskapazität einzugehen. Mangels weiterer klägerischer Rügen zur von der Vorinstanz verfügten Rentendauer besteht grundsätzlich kein Anlass, diese abweichend vom angefochtenen Entscheid festzusetzen (vgl. immerhin nachstehende E. 6.3), zumal dieser insoweit nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft erscheint (vgl. vorstehende E. 2.2). - 12 - 6.3. Ist eine lebensprägende Ehe zu bejahen, schuldet der Kläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Beklagten Unterhalt, sofern dieser die Eigenversorgungskapazität fehlt (vgl. Art. 125 ZGB).