Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nur insoweit auseinander, als er in seiner Berufung (S. 2) geltend macht, die Beklagte gebe bloss vor, krank und arbeitsunfähig zu sein; die Vorinstanz sei deren Behauptungen gefolgt, ohne diese zu hinterfragen; nach Auffassung des Klägers wäre diesbezüglich ein Gutachten notwendig gewesen. Darauf ist in nachfolgender E. 6.3.2 im Zusammenhang mit der Frage der beklagtischen Eigenversorgungskapazität einzugehen.