6.2. Die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre bzw. bis und mit Juli 2025 hat die Vorinstanz damit begründet, dass die Ehe der Parteien "bis zum heutigen Zeitpunkt" (d.h. dem Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids) formell zwar rund sechs Jahre (2016-2022), deren Zusammenleben aber – was massgeblich sei – lediglich rund drei Jahre (2016-2019) gedauert habe.