6.1. Was den grundsätzlichen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt anbelangt, hat die Vorinstanz einen solchen mit der Begründung bejaht, dass eine kulturelle Entwurzelung der Beklagten stattgefunden habe und deshalb eine lebensprägende Ehe gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 4.3).