Zum einen hat der Kläger vor Vorinstanz in der Replik (act. 103) ausdrücklich den Antrag gestellt, das Begehren der Beklagten um nachehelichen Unterhalt sei abzuweisen. Auf diesen Antrag verweist der Kläger in seiner Berufung (S. 3 unten) ausdrücklich, weshalb davon auszugehen ist, dass er daran festhält, zumal er der Vorinstanz – wenn auch zu Unrecht (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.2) – vorwirft, die Eigenversorgungskapazität der Beklagten nicht (genügend) abgeklärt zu haben. - 11 -