6. Was schliesslich den von der Vorinstanz im Umfang von monatlich Fr. 1'546.85 festgesetzten, bis Juli 2025 befristeten Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt anbelangt, ist zunächst die Eintretensfrage zu prüfen, zumal – wie bereits erwähnt – kein reformatorischer Rechtsmittelantrag, sondern nur die Anträge auf Aufhebung der entsprechenden Dis- positiv-Ziffern (2 und 3), zusammen mit einem Rückweisungsantrag (vgl. vorstehende E. 3) vorliegen. Das Erfordernis eines genügenden Rechtsmittelantrags kann vorliegend bejaht werden. Zum einen hat der Kläger vor Vorinstanz in der Replik (act.